AGB – Weinhotel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Dienstleistungen des Weinhotels OFFENSTEIN ERBEN, Gastaufnahmevertrag

 

       I.          GELTUNGSBEREICH

 

1.     Unsere Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Weinhotels OFFENSTEIN ERBEN.

 

2.     Betreiberin und Inhaberin ist Tamara Schumacher (Holzstr. 14, 65343 Eltville am Rhein).

 

Der Begriff „Gastaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Hotelaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.

 

3.     Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken sind nicht erlaubt.

 

4.     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

 

5.     Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB.

 

 

 

     II.          VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER; VERJÄHRUNG

 

1.     Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Weinhotel zustande. Macht das Weinhotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. Die Zimmerbuchung kann in Textform bestätigt werden. Dies ist jedoch kein Zwang und durch persönliche, sowie telefonische Abreden können ebenso verbindliche Buchungen getätigt werden.

 

2.     Vertragspartner sind das Weinhotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der Kunde dem Weinhotel gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Weinhotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

 

3.     Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Weinhotel verjähren grundsätzlich in 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Weinhotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Weinhotels, auch seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

 

 

 

   III.          LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNG

 

1.     Das Weinhotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

 

2.     Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Weinhotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Weinhotels an Dritte. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe und andere Tourismusabgaben. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet.

 

3.     Das Weinhotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Weinhotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer oder für die sonstigen Leistungen des Weinhotels erhöht.

 

4.     Rechnungen des Weinhotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Weinhotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Weinhotel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Zudem kann das Weinhotel im Verzugsfalle eine Gebühr in Höhe von 5 € pro Mahnschreiben geltend machen. Dem Weinhotel bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

 

5.     Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum

https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher

 

6.     Das Weinhotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

 

7.     In begründeten Fällen, z. B. bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Weinhotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

 

8.     Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Weinhotels aufrechnen.

 

 

 

     IV.               RÜCKTRITT DES KUNDEN

(ABBESTELLUNG/STORNIERUNG/NICHTINANSPRUCHNAHME), „NO SHOW“

 

1.     Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Weinhotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag oder in diesen AGB ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Weinhotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

 

2.     Sofern zwischen dem Weinhotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde (Option mit festgesetztem Ablaufdatum), kann der Kunde bis zum vereinbarten Termin dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Weinhotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Weinhotel in Textform ausübt.

 

3.     Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Weinhotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Weinhotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Weinhotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Weinhotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, falls die Reservierung am Anreisetag storniert wird oder bei Nichtanreise „No Show“ 90% vom Übernachtungspreis ohne Frühstück für die ersten 3 Übernachtungen zu zahlen.

Für die darüber hinaus weitere Vertragsdauer gilt das Nachstehende. Falls die Reservierung storniert wird stellen wir 80% vom Übernachtungspreis ohne Frühstück für die Vertragsdauer in Rechnung. Kulanter Weise gewähren wir folgende kostenfreie Stornofristen:

1-2 Zimmer: Bis 2 Wochen vor Anreise

3-4 Zimmer: Bis 3 Wochen vor Anreise

5-8 Zimmer: Bis 4 Wochen vor Anreise

 

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Weinhotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

 

4.     Sofern das Weinhotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom Weinhotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Weinhotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Weinhotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.

 

5.     Das Weinhotel ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich der pauschalierten ersparten Aufwendungen dem Gast in Rechnung zu stellen und vom Deposit einzubehalten, soweit jenes geleistet wurde.

 

 

     V.          RÜCKTRITT DES WEINHOTELS

 

1.     Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Weinhotel in diesem Zeitraum seinerseits ebenfalls berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Weinhotels innerhalb von 2 Wochen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Lässt der Gast diese Frist untätig verstreichen, ist das Weinhotel zum Rücktritt berechtigt.

 

2.     Wird eine vereinbarte oder gemäß III. Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Weinhotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Weinhotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

3.     Ferner ist das Weinhotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls …

 – höhere Gewalt oder andere vom Weinhotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

– Zimmer schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (z. B. in der Person des Kunden, der Zahlungsfähigkeit oder des Aufenthaltszwecks) gebucht werden;

– das Weinhotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Weinhotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Weinhotels zuzurechnen ist;

 – ein Verstoß gegen I. Ziffer 2 vorliegt.

 

4.     Bei berechtigtem Rücktritt des Weinhotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

 

 

   VI.          A) SONDERREGEL ZU ZIFFER IV & V NR. 3 FÜR HOTELAUFNAHMEVERTRÄGE BIS ZUM 20.03.2022 (ANREISETAG MASSGEBLICH) AUFGRUND VON CORONA, PANDEMIESITUATIONEN UND HÖHERER GEWALT

 

1.     Sofern aufgrund von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten zur Bekämpfung oder Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus oder ähnlichen gravierenden Gründen von höherer Gewalt (also äußere Umstände, die nicht vom Weinhotel zu vertreten sind) das Weinhotel in Gänze oder in Teilen nicht betrieben und entsprechende Leistungen vom Gast nicht Anspruch genommen werden können, liegt keine vom Weinhotel zu vertretende Pflichtverletzung vor. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, Allgemeinverfügung und des Verwaltungsaktes. Das Weinhotel verpflichtet sich, dem Gast den Beginn und die voraussichtliche Geltungsdauer eines solchen Verwaltungsaktes mitzuteilen. Für das Weinhotel geltende Verordnungen und Allgemeinverfügungen werden vom Gesetzgeber bekannt gegeben und veröffentlicht. Für den Fall, dass das Weinhotel aus vorgenannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, ist das Weinhotel entschädigungsfrei berechtigt, sein Hotelangebot dem jeweils geltenden gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen, welches nur aus triftigem Grund abgelehnt werden darf. Ist dies dem Weinhotel nicht möglich oder zumutbar oder dem Gast unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, den Aufenthalt kostenfrei abzusagen. Ist der Weinhotelbetrieb in Gänze untersagt, ist das Weinhotel berechtigt, dem Gast einen alternativen Reisetermin anzubieten. Können sich die Parteien nicht auf einen alternativen Termin verständigen, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform kostenfrei zurücktreten.

 

2.     Sollte der Gast aufgrund von behördlichen (Ein-)Reiseverboten aufgrund von Corona oder ähnlichen globalen Pandemien nach der Definition der WHO oder behördlichen Quarantäneanordnungen aufgrund einer Pandemie (auch bei Rückkehr aus dem gebuchten Reiseland) den gebuchten Reisetermin nicht wahrnehmen können, so darf der Gast sein Zimmer unabhängig von den Staffelungen aus Ziffer IV Nr. 3 kostenfrei stornieren, soweit vom Gast der Nachweis geführt wurde, dass es dem Gast aus vorgenannten Gründen tatsächlich objektiv unmöglich ist, die gebuchten Leistungen in Anspruch zu nehmen.

 

3.     Lediglich Bedenken des Gastes oder behördliche Empfehlungen, auf touristische Reisen zu verzichten, begründen kein kostenfreies Rücktrittsrecht.

 

4.     In allen übrigen Fällen unabhängig von Corona und ähnlichen globalen Pandemien verbleibt es bei der Regelung aus Ziffer IV und V.

 

 

 

 VII.          ANREISE & ZIMMERBEREITSTELLUNG, CHECK-IN UND ZIMMERRÜCKGABE, CHECK-OUT

 

1.     Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

 

2.     Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden frühestens ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen kostenlosen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.

 

3.     Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Weinhotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Weinhotel dem Fall einer verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 15.00 Uhr 50 % des vereinbarten Übernachtungspreises, ab 18.00 Uhr 100 % in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Weinhotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Darüber hinaus bleiben dem Weinhotel der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

 

 

 

VIII.          HAFTUNG DES WEINHOTELS

 

1.     Bei verursachten Schäden haftet das Weinhotel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Weinhotel und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Weinhotels auftreten, wird das Weinhotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Weinhotel unverzüglich mitzuteilen.

 

2.     Für eingebrachte Sachen haftet das Weinhotel gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 € oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 € einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Weinhotel. Eine Aufbewahrung im Zimmersafe wird grundsätzlich empfohlen.

 

3.     Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Weinhotelparkplatz – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Weinhotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Weinhotel nur entsprechend VIII. Ziffer 1.

 

4.     Weckaufträge werden vom Weinhotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Kunden werden ebenfalls mit größter Sorgfalt behandelt. Das Weinhotel übernimmt die Zustellung und Aufbewahrung (jeweils im Weinhotel) sowie – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Ziffer 1 gilt entsprechend.

 

 

 

5.     Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gastaufnahmevertrag oder Ergänzungen des Vertrags  sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

 

6.     Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gastaufnahmevertrag nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

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